Recht und Pflichten

Die Legionellenprüfung nach § 31 TrinkwV ist der häufigste Weg, auf dem ein Leitungsproblem aktenkundig wird. Was sie verlangt, was ein Befund auslöst — und wann daraus tatsächlich eine Sanierung folgt.

400 Liter, drei Jahre, 100 KBE.

Die Untersuchungspflicht knüpft nicht am Baujahr an und nicht am Zustand der Leitungen, sondern an der Anlage und an der Nutzung. Wer vermietet und zentral erwärmt, ist fast immer betroffen — auch ohne jeden Verdacht.

Wer untersuchen muss

Betreiber einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung

Als Großanlage gilt eine Anlage mit mehr als 400 Litern Speichervolumen oder mehr als drei Litern Wasserinhalt in der Leitung zwischen Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle. Ein- und Zweifamilienhäuser fallen nicht darunter.

Wie oft

Gewerblich alle drei Jahre, öffentlich jährlich

Vermietete Mehrfamilienhäuser mit zentraler Warmwasserbereitung sind gewerbliche Tätigkeit: mindestens alle drei Jahre. Öffentliche Nutzung — etwa Hotels, Heime, Sportstätten und Kliniken — ist mindestens jährlich zu untersuchen.

Ab wann gehandelt werden muss

100 KBE Legionellen je 100 Milliliter

Der technische Maßnahmenwert liegt bei 100 koloniebildenden Einheiten je 100 Milliliter. Wird er überschritten, sind Ursachenermittlung, Gefährdungsanalyse und Abhilfemaßnahmen erforderlich; das Ergebnis geht an das Gesundheitsamt.

Sechs Schritte nach der Probenahme.

Ein überschrittener Wert ist noch kein Sanierungsauftrag. Er ist der Beginn einer Ursachensuche — und die endet oft beim Betrieb der Anlage, nicht bei ihrer Substanz.

  1. 01

    Probenahme

    Durch eine nach Trinkwasserverordnung zugelassene Untersuchungsstelle, an den festgelegten Entnahmestellen: Austritt des Erwärmers, Rücklauf der Zirkulation und je Steigstrang eine endständige Stelle.

  2. 02

    Befund

    Liegt der Wert unter dem Maßnahmenwert, ist der Vorgang mit der Dokumentation abgeschlossen. Liegt er darüber, beginnt die Pflicht zur Ursachenermittlung.

  3. 03

    Anzeige

    Die Überschreitung ist dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Untersuchungsergebnisse sind ohnehin innerhalb von zwei Wochen zu übermitteln.

  4. 04

    Gefährdungsanalyse

    Sie klärt, wo im System die Ursache liegt: Temperaturführung, Zirkulation, Stagnationsstrecken, tote Leitungsenden, Ablagerungen oder der Zustand der Installation selbst.

  5. 05

    Abhilfe

    Je nach Ursache reichen Betriebsmaßnahmen — Temperaturen, Zirkulation, Spülregime. Liegt die Ursache in der Substanz, etwa in Ablagerungen und nicht mehr durchströmten Abschnitten, führt der Weg zur Sanierung.

  6. 06

    Nachuntersuchung

    Nach der Abhilfe ist zu belegen, dass der Maßnahmenwert wieder eingehalten wird. Ohne diesen Nachweis gilt die Sache als offen.

Wo der Wert meistens herkommt.

Die ersten vier Punkte lassen sich ohne Eingriff in die Substanz beheben. Die letzten beiden führen zur Frage nach Zustand und Umfang — und damit zur Zustandsbewertung.

  • Warmwasser wird zu kühl gefahren, Kaltwasser zu warm — die Temperaturen liegen im Wachstumsbereich.
  • Die Zirkulation erreicht einzelne Stränge nicht oder ist hydraulisch nicht abgeglichen.
  • Tote Leitungsenden aus Umbauten, die nie zurückgebaut wurden.
  • Leerstand und selten genutzte Entnahmestellen: Stagnationswasser steht tagelang.
  • Überdimensionierte Leitungen aus einer Zeit mit anderem Verbrauch.
  • Ablagerungen und Korrosionsprodukte an der Rohrinnenwand als Nährboden.

Wenn Sie eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung betreiben und das Wasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben. Eine Großanlage liegt vor bei mehr als 400 Litern Speichervolumen oder mehr als drei Litern Inhalt in der Leitung zwischen Erwärmer und Entnahmestelle. Vermietete Mehrfamilienhäuser mit zentraler Warmwasserbereitung sind mindestens alle drei Jahre zu untersuchen, öffentlich genutzte Anlagen mindestens jährlich.

Ja, sobald in der Gemeinschaft vermietet wird und eine zentrale Großanlage vorliegt — dann handelt es sich um gewerbliche Tätigkeit. Betreiberin der Anlage ist die Gemeinschaft, die Pflicht trifft also nicht den einzelnen Eigentümer. Werden alle Wohnungen ausschließlich selbst genutzt, besteht keine routinemäßige Untersuchungspflicht.

Nicht zwangsläufig. Zuerst ist die Ursache zu ermitteln. Ein großer Teil der Überschreitungen geht auf Temperaturführung, fehlenden hydraulischen Abgleich, tote Leitungsenden oder Stagnation zurück — das lässt sich ohne Eingriff in die Substanz beheben. Erst wenn die Ursache im Zustand der Installation liegt, wird daraus ein Sanierungsthema.

Der Befund ist häufig der erste belastbare Hinweis darauf, dass mit der Installation etwas nicht stimmt. Eine Gefährdungsanalyse sieht sich das System als Ganzes an: Leitungsführung, nicht mehr durchströmte Abschnitte, Querschnitte, Ablagerungen. Was dabei zutage tritt, ist genau die Grundlage, auf der sich über Umfang und Verfahren einer Sanierung entscheiden lässt.

Nach § 17 der Trinkwasserverordnung waren Bleileitungen bis zum 12. Januar 2026 zu entfernen oder auszutauschen. Wo noch Blei liegt, ist das keine Frage der Wirtschaftlichkeit mehr, sondern eine offene Pflicht. Bei Verdacht gehören eine Beprobung durch ein akkreditiertes Labor und die Information der Nutzer dazu.

Nur eine nach Landesrecht zugelassene Untersuchungsstelle. Eigene Proben oder Messungen des Hausmeisters erfüllen die Pflicht nicht. Die Stelle legt auch fest, an welchen Entnahmestellen zu beproben ist, damit das Ergebnis für das System aussagekräftig ist.

Ein Befund liegt vor, die Konsequenz ist unklar?

Schildern Sie Objekt, Anlagentyp und was die Untersuchung ergeben hat. Aus den Unterlagen lässt sich einordnen, ob die Ursache im Betrieb oder in der Substanz liegt — und welche Grundlagen für die Entscheidung noch fehlen.

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