Für WEGs und Beiräte
Zustandsbewertung und Planung werden als klar abgegrenzte Leistungen angeboten. Umfang, Mitwirkung und Ergebnis stehen vor der Beauftragung schriftlich fest.
- Leistung
- Zustandsbewertung und Strangsanierungsplanung
- Ergebnis
- Vereinbarte Bewertungs- oder Planungsdokumentation
- Geltungsbereich
- Trinkwasser-, Abwasser- und Regenwasserstränge
- Projektgebiet
- Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Die technische Frage zuerst präzisieren.
Ein vorhandenes Angebot oder wiederkehrende Schäden können Anlass für eine Prüfung sein. Sie liefern für sich allein noch keine vollständige Zustands- oder Verfahrensbewertung.
- 01Was ist über den Zustand der betroffenen Stränge tatsächlich bekannt?
- 02Welche Annahmen oder Informationen müssen vor einer Planung noch geprüft werden?
- 03Welche Leistung soll beauftragt und welches Ergebnis soll vorgelegt werden?
- 04Welche fachlichen Punkte bleiben nach der Bearbeitung ausdrücklich offen?
Rückwärts gerechnet vom Versammlungstermin.
Der Engpass in einer WEG ist selten die Technik. Er ist die Frage, ob die Unterlagen mit der Einladung vorliegen — denn sonst verschiebt sich die Entscheidung um ein Jahr.
- 01
Anlass klären
Beirat oder Verwaltung
Wiederkehrende Schäden, ein vorliegendes Angebot, ein Legionellenbefund oder eine anstehende Grundsatzentscheidung. In dieser Phase geht es nur darum, ob überhaupt geprüft werden soll.
- 02
Zustand bewerten
Verwaltung beauftragt
Für die Bewertung selbst braucht es in aller Regel keinen Beschluss: Sie ist eine Maßnahme untergeordneter Bedeutung, kostet die Gemeinschaft nichts und bindet sie zu nichts. Vier bis sechs Wochen.
- 03
Konzept und Varianten
auf Grundlage der Bewertung
Verfahren gegeneinandergestellt, Umfang geschnitten, Wirtschaftlichkeit über die Nutzungsdauer gerechnet. Ergebnis ist die Grundlage, auf der sich abstimmen lässt — zwei bis vier Wochen.
- 04
Angebote einholen
auf gemeinsamem Leistungsverzeichnis
Drei Angebote auf drei verschiedenen Beschreibungen sind kein Vergleich. Erst ein gemeinsames Verzeichnis macht den Preisunterschied aussagekräftig. Vier bis acht Wochen.
- 05
Vorlage fertigstellen
vor der Einladung
Die Beschlussvorlage muss mit der Einladung vorliegen, nicht erst in der Versammlung. Rechnen Sie ab hier drei bis vier Wochen rückwärts vom Versammlungstermin.
- 06
Beschluss
Eigentümerversammlung
Erhaltung gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung nach § 19 WEG und ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Über die Finanzierung — Rücklage, Sonderumlage oder Darlehen — wird mitbeschlossen.
Aus Beiräten und Versammlungen.
Für die Einordnung in aller Regel nicht: Die Zustandsbewertung und die Planungsleistung sind kostenlos und verpflichten die Gemeinschaft zu nichts. Sobald eine weitere Leistung beauftragt wird, gehört der Umfang vor die Beauftragung — und je nach Satzung vor die Versammlung. Beschlossen wird die Maßnahme ohnehin erst auf Grundlage dessen, was die Bewertung ergeben hat.
Rechnen Sie vom Versammlungstermin rückwärts: drei bis vier Wochen für die Vorlage und die Einladungsfrist, vier bis acht Wochen für Ausschreibung und Angebote, zwei bis vier Wochen für das Konzept, vier bis sechs Wochen für die Bewertung. Das sind rund vier bis sechs Monate Vorlauf. Wer im Frühjahr für die Herbstversammlung beginnt, liegt richtig.
Dann wird über die Finanzierung mitbeschlossen — Sonderumlage, Darlehen der Gemeinschaft oder eine Kombination, gegebenenfalls mit Abschnittsbildung über mehrere Jahre. Die Abschnittsbildung ist technisch oft möglich und sollte deshalb schon im Konzept als Variante durchgerechnet sein, nicht erst in der Versammlung aufkommen.
Ein vorliegendes Angebot ist ein guter Anlass für eine Bewertung, aber keine Grundlage für einen Beschluss: Es beschreibt einen Umfang, den niemand unabhängig festgelegt hat. Wird darüber abgestimmt, ohne dass eine Zustandsdokumentation vorliegt, ist der Beschluss angreifbar — und die Gemeinschaft hat keinen Maßstab, an dem sich Nachträge später messen ließen.
Für die Bewertung genügen in der Regel wenige repräsentative Einheiten plus Keller und Schächte — nicht jede Wohnung. Für die spätere Ausführung am Gemeinschaftseigentum besteht eine Duldungspflicht; deren Reichweite im Einzelfall ist eine Rechtsfrage und gehört zum Fachanwalt, nicht zu uns.
Leistungsregister
Technische Bearbeitung und WEG-Entscheidung bleiben getrennt.
- Beauftragung
- Durch die dazu berechtigte Auftraggeberseite
- Leistung
- Zustandsbewertung und Planung
- Projektgebiet
- Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
- Entscheidung
- Bei der WEG nach ihren eigenen Zuständigkeiten
Die technische Ausgangslage für die nächste Befassung ordnen.
Für eine erste Einordnung können Verwaltung oder bevollmächtigte Ansprechpartner den Sachverhalt und vorhandene Unterlagen benennen.
